GÜLTIG AB DEM 01.11.2021

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER AIT-austria GMBH

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der ait-austria GmbH (im Weiteren: ait) gelten für alle zwischen ait und Unternehmern geschlossene Rechtsgeschäfte.

1.2 Die Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der ait (einschließlich Nebenleistungen wie z. B. Vorschläge und Beratungen sowie allen anderen Dienstleistungen).

1.3 Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie sind ausgeschlossen, es sei denn, ait hat sie schriftlich ausdrücklich anerkannt.

1.4 Angebote von ait sind freibleibend. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen der Vertreter oder Beauftragten von ait werden erst durch schriftliche Bestätigung für ait rechtsverbindlich.

1.5 Die zu Angeboten oder Aufträgen gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. sind unverbindlich, sofern sie nicht von ait ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen, die ein Hersteller in der Konstruktion oder Ausstattung der von ait gelieferten Ware vornimmt, berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt von der Bestellung. Kostenvoranschläge von ait sind unverbindlich.

1.6 Die Angebote mit sämtlichen Anlagen bleiben geistiges Eigentum der ait, sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung Dritten nicht übergeben werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Auftrages an ait zurückzusenden oder auf Anforderung der ait nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Ingenieure zu vergüten. Missbrauch verpflichtet zu Schadenersatz.

1.7 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

2. Preise

2.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. Lager einschließlich Originalverpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.

2.2 Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, ist ait berechtigt eine entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, hat ait das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der 12% übersteigenden Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

2.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten die am Liefertag gültigen Preise der ait.

2.4 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

2.5 Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlungen sind nach gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.

3.2 Soweit Zahlungsbedingungen nicht schriftlich vereinbart wurden, sind Rechnungen von ait bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem ait über den Betrag verfügen kann.

3.3 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Widmungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die ältesten Forderungen von ait angerechnet.

3.4 Bei Zahlungsverzug berechnet ait Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist ait berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung durchzuführen. Kommt ein Kunde mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann ait die gesamte Restforderung sofort fällig stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

3.5 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen der ait – auch im Falle einer Stundung oder der Vereinbarung von Ratenzahlung – sofort fällig. Außerdem ist ait berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

3.6 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von ait anerkannt sind. Es ist dem Kunden nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben.

3.7 Im Falle der Vereinbarung von Montageleistungen gilt zusätzlich:

3.7.1 Sind die Montagekosten im Preis von ait inbegriffen, so hat der Kunde in jedem Fall die Verlegung und den Anschluss von Elektrizitätsleitungen zu Geräten, Schaltern und Lichtquellen sowie Wasser-Zu- und -ableitungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Das gleiche gilt für die notwendigen Installations-, Maler- und Tischlerarbeiten, Maurer- und Durchbrucharbeiten sowie für die Bereitstellung von Maschinenfundamenten, Podesten oder Konsolen. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Monteure von ait gehen zu Lasten des Kunden. Die Preise der Angebote gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage sowie für ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebsetzung.

3.7.2 Verzögert sich die Lieferung oder Montage aus Gründen, die nicht in der Sphäre von ait liegen, so sind die ait hierdurch entstehenden Mehrkosten, die Wartezeit der Monteure und die Monteurauslöse nach den jeweils gültigen Sätzen von dem Kunden gesondert zu vergüten. Arbeiten, die im Angebotsumfang nicht enthalten sind, sind vom Kunden zu beauftragen und werden ihm ebenfalls gesondert verrechnet.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Lieferungen von ait erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware).

4.2 Be- und Verarbeitung von ait gelieferter, noch in Eigentum von ait stehender Ware erfolgt stets im Auftrag der ait, ohne dass für ait Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von ait gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so überträgt der Kunde das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache an ait, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

4.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an ait vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

4.4 Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind ait sofort zu melden. Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat der Kunde ait unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht der ait sowohl Dritten als auch ait gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen sind ait eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden und alle sonst von ait geforderten Informationen zu erteilen, die für die Geltendmachung von Aussonderungs- und Exszindierungsansprüchen von ait erforderlich sind.

4.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist ait berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den mittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sich die Ware befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an ait sowie dazu verpflichtet, ait die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.

4.6 Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen gegen Dritte (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an ait ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderungen an ait in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken.

4.7 Bei Weiterveräußerung gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei der Erlös aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gesondert zu verwahren und ait unverzüglich auszufolgen ist.

4.8 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung der Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert der ait-Rechnungen.

4.9 Der Kunde ist zur Einziehung der an ait abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden kann ait die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde ait die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. ait ist auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an ait aufzufordern.

4.10 Übersteigt der realisierbare Wert der ait nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert der ait-Forderungen um mehr als 10 %, so ist ait auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach Wahl von ait verpflichtet.

5. Lieferung und Gefahrenübergang

5.1 Die Lieferung durch ait erfolgt mangels ausdrücklicher und nachweislicher abweichender Vereinbarung ab Werk ait bzw. ab Lager ait.

5.2 Erfolgt die Versendung der Ware an den Kunden, hat der Kunde die mit der Versendung einhergehenden Kosten und Risiken zu tragen. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht mit der Bereitstellung der Ware zur Übernahme der Versendung durch den mit der Versendung Betrauten auf den Kunden über. ait ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Risiken der Versendung auf Kosten des Kunden zu versichern.

6. Lieferzeit und Lieferungshindernisse

6.1 Lieferzeitangaben von ait sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der ait-Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung der Ware zu Versendung ab Werk ait bzw. Lager ait.

6.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so ist ait nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt das Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

6.3 Bei Waren, die ait nicht selbst herstellt, ist rechtzeitige und richtige Belieferung von ait aufschiebende Bedingung für die Vertragserfüllung durch ait, es sei denn, die verspätete bzw. Nichtbelieferung ist durch ait zu vertreten.

6.4 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen ait, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sollte ait aus diesen Gründen nicht binnen angemessener Frist lieferfähig sein. Ereignissen höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Transportbehinderungen, Pandemien, Verzögerungen der Rohstoffanlieferung, Betriebsstörungen oder sonstige nicht von ait zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die ait die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich ait im Lieferverzug befindet. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei einem Lieferanten von ait eintreten.

6.5 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung vom Kunden abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist ait berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.

6.6 Ist ait zur Montage der Ware beim Kunden oder für den Kunden bei Dritten verpflichtet, hat der Kunde die Erfüllung sämtlicher behördlicher und technischer Voraussetzungen für die Montage auf seine Kosten und Gefahr zu besorgen und für den freien und ungefährdeten Zugang zum Platz der Montage Sorge zu tragen.

7. Mängelansprüche

7.1 Die von ait gelieferte Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie der Produktbeschreibung oder – soweit keine Produktbeschreibung vorliegt – den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Ware beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und begründen keinen Mangel. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Ware nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

7.2 Garantien über Eigenschaften der Ware gelten nur insoweit als von ait übernommen, als ait selbst die Garantieerklärung ausdrücklich und schriftlich abgegeben hat. Für öffentliche Aussagen, insbesondere solche in der Werbung, hat ait nur einzustehen, wenn ait sie veranlasst hat. Garantien, welche die Hersteller, Importeure oder Lieferanten der Ware in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch ait veranlasst und nicht von ait zu erfüllen. Sie verpflichten ausschließlich den Hersteller, Importeur oder Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt hat. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.

7.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben; Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängelrügen ait nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Empfang der Ware zugegangen sind.

7.4 Ist die gelieferte Ware mit Mängeln behaftet oder entspricht sie nicht einer von ait garantierten Beschaffenheit, wird ait den Mangel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat ait oder deren Bevollmächtigten dazu angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an der bemängelten Ware vom Kunden selbst oder von Dritten vorgenommen, erlöschen sämtliche Mängelansprüche des Kunden.


7.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Ziffer 7.4) oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 7.5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Staatsgebietes von Österreich installiert wurde.

7.6 Schäden, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften und Bedingungen der ait für Installation, Montage, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs-, Stromarten und -spannungen, oder durch übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße oder ohne Einwilligung von ait vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter entstehen, begründen keine Mängelansprüche. Das Gleiche gilt bei Nichtbeachtung der ÖNORM H-5195 (bzw. VDI-Richtlinie 2035) zur Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen, Überlastung, Korrosion und bei Schäden an Wasser/Wasser-Wärmepumpenanlagen, die aufgrund von Verockerung sowie den Einsatz von nicht geeignetem Wasser entstanden sind, es sei denn, ait haftet für derartige Schäden aus Ziffer 8.

7.7 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren zwei Jahre nach Lieferung der Ware.

7.8 Von ait gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktion, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung der Gewährleistung für Mängel von Software ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend zu beschreiben. Ist die Software mangelhaft, wird ait den Mangel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung von mangelfreier Software beheben (Nacherfüllung).

7.9 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängel sind ausgeschlossen.

7.10 Sofern ait auf besonderen Wunsch des Kunden über die Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen hat, haftet ait hierfür nur insoweit, als ait nachweislich fehlerhafte Planungshilfe nicht nach eigener Wahl berichtigt oder neu erbringt. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit ait nicht gemäß Ziffer 8 haftet.

8. Haftung

8.1 Für andere Schäden als Personenschäden haftet ait nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von ait für reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

8.2 Soweit eine Haftung von ait ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ait.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ait und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

9.2 Der Geschäftssitz von ait ist Erfüllungsort. Für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und ait wird die örtliche Zuständigkeit der für den Sitz von ait zuständigen Gerichte vereinbart. ait ist berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor dem für den Sitz oder die Niederlassung des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.

10. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen ait und dem Kunden unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder anfechtbar ist oder wird, sind die übrigen Bestimmungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.

Datenschutzhinweis

ait weist die Kunden darauf hin, dass ait – ausschließlich zu Geschäftszwecken wie z.B. zur Bearbeitung von Bestellungen, Versendung von Werbeunterlagen und sonstigen Anfragen (z.B. Gewährleistungsanfragen) – personenbezogene Daten der Kunden mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes verarbeitet. Im Rahmen der Auftragsabwicklung können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und gegebenenfalls Informationen über eine nicht vertragsgemäße Zahlungsabwicklung durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden.